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Schutz des Anwaltsgeheinmisses

Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller: Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Regierungsrat des Kantons Solothurn (Hrsg.), Festgabe für Walter Straumann, Solothurn 2013


Zusammenfassung:

Der EGMR schützt das Anwaltsgeheimnis in ständiger Rechtsprechung im Ergebnis als Reflex aus dem Schutz der Privatsphäre sowie aus den grundrechtlichen Gewährleistungen fairer Verfahren. Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Klientschaft und ihrer anwaltlichen Vertretung steht in enger Beziehung zum Recht Beschuldigter oder Angeklagter, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zu Recht messen das Bundesgericht und der Schweizer Gesetzgeber heute der besonderen institutionellen Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses ein grosses Gewicht bei. Konsequent hat das Parlament die bundesrätlichen Vorlagen sowohl beim Erlass des BGFA als auch anlässlich der Beratungen zur neuen StPO inhaltlich ausgedehnt.

Die Grundsätze zum Anwaltsgeheimnis sind auch bei der Auslegung von Spezialbestimmungen zur Hausdurchsuchung oder zur Beschlagnahme (inkl. der Entsiegelung) sowie bei Überwachung von Personen zu berücksichtigen (soweit eine solche bei Anwälten überhaupt zulässig ist). Eingriffe in den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre von Anwälten oder in die Verfahrensgrundrechte Beschuldigter bedürften unter anderem einer genügenden gesetzlichen Grundlage. In einem übertragenen Sinne befinden sich das Wissen des Rechtsvertreters sowie seine Unterlagen in einem Panzerschrank. Dieser lässt sich durch die Ermittlungsbehörden mit etwas Geschick (Auslegung der StPO) ganz oder einen Spalt weit öffnen. Doch zumindest in der Vergangenheit zeigte die Rechtsprechung des EGMR kein Gehör für helvetische Pragmatismen, wenn damit der (zuweilen strenge) europäische Minimalstandard in Frage stand.

Teilweise - soweit das Gesetz den Anwalt selbst als Geheimnisherrn anerkennt - reicht das Anwaltsgeheimnis sogar über eine kommunikative Funktion, im Grunde sogar über die Verweigerung der Selbstbelastung des Beschuldigten hinaus: Der Anwalt kann trotz Entbindung durch den Klienten aufgrund eigener Entscheidung an seinem Zeugnisverweigerungsrecht festhalten. Entsprechend wird er sich gegen Durchsuchungen wehren und bei Beschlagnahme selbst dann Siegelung verlangen können, wenn die Klientschaft mit der Freigabe von Unterlagen einverstanden wäre. Allenfalls steht dabei der Schutz des Vertrauens weiterer Personen, allenfalls sogar das Anwaltsgeheimnis an sich im Fokus seiner Überlegungen. Es wäre u.E. sogar der Fall denkbar, dass der Anwalt im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens bei besonders diffizilen Fällen vom Entsiegelungsrichter zum Gehilfen gemacht wird, um entweder die Triage zu unterstützen oder Schwärzungen zur Wahrung schutzwürdiger Geheimnisse Dritter vorzunehmen.

Eine andere Ausgangslage liegt hingegen bei Ermittlungen gegen die Person des Anwalts vor, etwa weil dieser beschuldigt wird, als Täter oder Teilnehmer an strafbaren Handlungen beteiligt zu sein. Allerdings kann nicht leichthin von einer Begünstigung oder Gehilfenschaft ausgegangen werden.

Ebenso geniesst eine andere als anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwälten keinen Schutz durch das spezifische Berufsgeheimnis. Was der Anwalt etwa als Organ einer juristischen Person, als Strohmann, als Treuhänder oder Finanzintermediär transportiert, aufbewahrt oder abwickelt, wird von vorn herein vom Anwaltsgeheimnis nicht erfasst. Jene Unterlagen liegen nicht im bildlichen Panzerschrank, sondern sprichwörtlich im Regen. Denn zur anwaltlichen Tätigkeit gehört es nicht, als Aktenarchiv des Klienten zu fungieren. Damit fällt wohl auch das reine Aufbewahren von Dokumenten oder Daten - ohne ein laufendes oder sich ankündigendes Strafverfahren, und ergo ohne Mandatsbezug- nicht unter den Begriff der eigentlichen anwaltliehen Tätigkeit. Es fehlt überdies (mangels Verfahren zu jenem Zeitpunkt) am Schutzgut mit institutionellem Gehalt, der Kommunikation zwischen Anwalt (eine Beschränkung auf den Verteidiger erscheint gerade bei Wirtschaftssachverhalten als zu eng) und Klient. Heikel wäre indes der Fall, in welchem der Anwalt im Rahmen einer beratenden (allenfalls eben doch anwaltlichen) Tätigkeit dem Klienten in juristischen Fragen zur Seite steht, ohne dass ein Verfahren (bereits) hängig ist. Insoweit ist der Anwalt eben auch in seiner angestammten Funktion tätig, welche weiten Schutz geniesst.

Die Praxis steht vor der Herausforderung, auch bei komplexen Sachverhalten, bei Vorliegen internationaler Bezüge oder selbst bei einer grundlegenden Herausforderung des Rechtsstaats bei der Auslegung der neuen StPO den institutionellen Charakter des Anwaltsgeheimnisses, die bisherige Rechtsprechung des EGMR sowie den Willen des Parlaments beim Erlass des BGFA sowie der StPO nicht aus dem Auge zu verlieren. Damit manifestiert sich, dass die Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses nicht eine bloss strafprozessuale ist. Die Behörden werden diesem Umstand Rechnung tragen bei der Beurteilung, ob eine anwaltliehe Tätigkeit überhaupt vorliegt - bei Beschlagnahmen werden sie ihn mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handeins berücksichtigen. Beim Anwaltsgeheimnis geht es immer um den Schutz eines grundlegenden Rechtsguts. An dessen Einschränkbarkeit sind deshalb sehr hohe Anforderungen zu stellen.

(von Reto Müller)

Bestellung der reichhaltigen „Festgabe Walter Straumann“, CHF 89.- bei:

Lehrmittelverlag, Dammstr. 21, 4502 Solothurn, Tel. 032 627 22 22, kdlv@sk.so.ch

BGE: Löschung von Daten im Polizei-Informationssystem POLIS

BGE 1C_439/2011

 

Sachverhalt

Die Stadtpolizei Zürich erhob im Dezember 2000 über eine Person erkennungsdienstliche Personendaten und erfasste sie im Polizei-Informationssystem POLIS zu Handen der Staatsanwaltschaft; diese stellt die Strafuntersuchung in der Folge jedoch ein.

Ein erster Löschungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit der Begründung, die erkennungsdienstlichen Daten seien gelöscht, der Rest mit Einstellungsvermerk versehen, abgelehnt. Das BGer hiess die erste Beschwerde im September 2008 gut. Bei der Frage, ob die Daten aus der Polizei-Datenbank zu löschen seien, sei auf die besonderen Umstände des Falles abzustellen, insbesondere aus welchen Gründen das Strafverfahren eingestellt worden war. Das BGer stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV fest. Die Stadtpolizei Zürich wies mit neuer Verfügung vom Februar 2009 das Gesuch um Löschung der Daten darauf erneut ab.

Erwägungen des Bundesgerichts

E.4: Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser wird durch das (geheime) Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern beeinträchtigt (vgl. Urteil 1C_289/2009 vom 2. November 2011). Ebenso wird grundrechtlich der Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV betroffen. Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im POLIS wurde jedoch vermerkt, dass die Strafuntersuchung als eingestellt gilt. Zudem wurden die erkennungsdienstlichen Daten aus dem System gelöscht. Gemäss BGer kann dem POLIS so „keinerlei Schuldvorwurf“ entnommen werden.

E.5.3: Der Zweck der Datenaufbewahrung bestehe in der Erwartung, aus den Daten sachdienliche Angaben für die polizeilichen Ermittlungsarbeiten zu erhalten.  Dank der Datenvernetzung sei es möglich, dass die Ermittlungsbehörden auf weitere Daten stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten voranbringen könnten.

E.5.4: Im vorliegenden Fall ist die Richtigkeit der Daten durch den Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Jedoch verlangt er deren Löschung. Die POLIS-VO genügt nach Ansicht des Bundesgerichts als formell-gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Löschung nicht (Art. 36 i.V.m. 164 BV) nicht und sei zu unbestimmt. Damit müsse die Regelung dem grundrechtlichen Art. 13 Abs. 2 BV und dem menschenrechtlichen Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnommen werden.

E.5.5: Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV (informationelle Selbstbestimmung) und Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann sich die betroffene Person zur Wehr setzen, wenn ihre Personendaten ohne ersichtlichen Grund auf lange Zeit in einem öffentlichen Register gespeichert werden. Wann dies im Einzelnen zutrifft, hängt gemäss BGer in Anbetracht der unbestimmten Grundlagen im Wesentlichen von den konkreten Umständen und der Interessensabwägung angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs ab. Abzustellen ist somit auf die Gesamtheit der konkreten Umstände. Falls die Polizeidaten bei der Verfolgung eines konkreten Delikts noch nützlich sein können und die Aufbewahrung im öffentlichen Interesse sei, müsse eine Interessensabwägung vorgenommen werden (vgl. auch EGMR Khelili c. Suisse, 16188/07, § 63ff.).

E. 6.1: Der Eingriff in die Privatsphäre ist nach Ansicht des Bundesgerichts im konkreten Fall als gering zu erachten, da der Vermerk der Einstellung der Strafuntersuchung angebracht wurde, was den Eindruck des Tatverdachts ausschliesse. Zudem seien die erkennungsdienstlichen Daten gelöscht worden. Im System verbleiben Angaben über persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers (Adresse etc.) und über die vorgenommenen Einvernahmen und Untersuchungshandlungen.

E. 6.2: Das BGer zieht abschliessend in Erwägung, dass der Vorfall schon lange Zeit zurück liege und der Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Vorfall in Verbindung gebracht werden möchte. Zudem sei das Dossier der Strafuntersuchung nicht vernichtet, sondern archiviert worden, womit es jederzeit für einen Zugriff offen bleibe. Dennoch bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Bestehen der Daten zwecks Verfolgung des unaufgeklärten Raubs. Im konkreten Fall könne es nicht als unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass die gespeicherten Daten mit anderen Datensätzen in Verbindung gebracht werden können.

E. 6.3: „Kann aber nicht konkret ausgeschlossen werden, dass sich aus den in Frage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben können, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Überfalls das private Interesse des Beschwerdeführers an der Löschung der Daten. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei nicht um einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht handelt und es noch um einen Zeitraum von knapp vier Jahren bis zur automatischen Löschung der Daten geht (Hervorhebung durch den Redaktor), erscheint das Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der POLIS-VO nicht als unverhältnismässig. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV und von Art. 8 EMRK erweist sich als unbegründet.“

Kommentar:

Das BGer beurteilt den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung im konkreten Fall als relativ gering; es scheinen keine Daten im System gespeichert worden zu sein, die eine besondere Nähe zur Persönlichkeit des Betroffenen aufweisen. Nur ungenügend bezieht das Bundesgericht jedoch die Länge der Speicherung in die Interessensabwägung mit ein. Bis zum vorliegenden Entscheid wurden die Daten schon mehr als elf Jahre im System aufbewahrt (insgesamt werden es 15 Jahre bis zur Löschung sein), was für eine polizeiliche Datenbank – ohne dem Vorliegen eines Anfangsverdachts, einer Verurteilung oder von Staatsschutzrelevanz gemäss BWIS – als sehr lange erscheint. Im Vergleich werden gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB rechtskräftige Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Busse als Hauptstrafe schon nach zehn Jahren von Amtes wegen entfernt. Ausserdem sind gemäss Abs. 8 Strafregisterdaten nicht zu archivieren. Damit erweist sich die Schwere des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung angesichts der Länge der Speicherung in der Polizeidatenbank richtigerweise mindestens nicht als gering.

Zudem scheint der vom Bundesgericht angewandte Prüfmassstab des nicht konkret ausschliessbaren Verknüpfungserfolgs als sehr tief. Potentiell ergibt die Verknüpfung der Daten jeder Bürgerin und jedes Bürgers einen nicht ausschliessbaren Verknüpfungserfolg. Erinnerungen an den Fichierstaat werden wach, was klar nicht dem Geiste von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK entspricht. Entsprechend gilt es den Massstab eindeutig höher anzusetzen.

Schlussendlich betont das BGer jedoch die zwingende Löschung der Daten in spätestens vier Jahren gemäss POLIS-VO. Damit schiebt es immerhin der fristlosen Speicherung von Daten einen gewissen Riegel vor.

Warum das BGer bei der Beurteilung von Eingriffen in Freiheitsrechte regelmässig nicht in der Lage ist, das Prüfschema nach Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit [Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit]) oder von Art. 8 EMRK auf Fälle wie den vorliegenden sauber anzuwenden, bleibt weiter sein Geheimnis. Im Ergebnis führt die bundesgerichtliche Vorgehensweise zu einem empfindlichen Verlust an Nachvollziehbarkeit und Transparenz.

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