Recht - Sicherheit

Freiheit und Sicherheit: Zum Spannungsverhältnis zweier sich gegenseitig bedingender Rechtsansprüche

 
Öffentliche Sicherheit

Wer sorgt für die Innere Sicherheit des Landes?

Polizeirecht

Woran hat sich polizeiliches Handeln zu messen?

Datenschutz

Wie wird die Privatsphäre der Bürger geschützt?

International/Schengen

Polizeistrukturen in Europa und intl. Entwicklungen

 

Verfassungswidrige Ausweitung polizeilicher Bundeskompetenzen und Durcheinander im militärischen Polizeirecht

Auf den 1. Januar 2023 trat das stark revidierte militärische Polizeirecht in Kraft. Die Revision führte für den Assistenzdienst zu einem Durcheinander mit widersprüchlichen polizeirechtlichen Bestimmungen gemäss Miliärgesetz und Zwangsanwendungsgesetz. Der Inhalt von acht militärischen Verordnungen wurde teilweise nicht richtig beachtet. Die Verordnung über den Ordnungsdienst wurde nicht revidiert, weshalb sie nun obsolet gworden und so nicht mehr anwendbar ist. Damit fehlt diese Rechtsgrundlage.

Um dem zivilen Personal der Militärverwaltung, namentlich von Zeughäusen und AMP, eine allfällige Notwehr, Notwehrhilfe legal zu ermöglichen, wurden diese Mitarbeitenden dem Zwangsanwendungsgesetz unterstellt - und können daher bewaffnet werden. Nicht bemerkt worden ist, dass das Zwangsanwendungsgesetz gerade keine Bestimmung bezüglich Notwehr und Notwehrhilfe enthält. Dies betrifft auch die Truppe bzw. nun die (einzelnen) Angehrigen der Armee. Zwischen Art. 92 Abs.1 des Militärgesetzes und der Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee (Art. 1 Abs. 2) ist ein offener Widerspruch entstanden.

Für die beabsichtige Umgestaltung der bisherigen Eidg. Zollverwaltung mit dem Grenzwachtkorps und zivilen Miarbeitenden in ein Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wurde als Ersatz für das Zollgesetz der Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-VG) dem Parlamant vorgelegt. Bereits zuvoir wurde das Grenzwachtkorps dadurch aufgehoben, dass nun alle Mitarbeitenden des BAZG (ohne ewine dafür bisher bestehende Rechtsgrundlage) uniformiert unf bewaffnet werden können. Das BAZG soll zu einem Bundessicherheit- und Kriminalpolizeiamt ausgebaut werden unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Aufgabenteilung im Polizeibereich. Im Gesetzesentwurf sind sodann datenrechtliche Bestimmungen (z.B. Profiling einschliesslich Religion, Ethnie, Intimsphäre) enthalten, die einer Grundrechtsprüfung nicht standhalten.

Die ausführlichen Darlegungen finden sich im Jusletter vom 11. März 2024 (https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1189/bundesverfassungswid_59df057f0a.html__ONCE&login=false).

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Sicherheit schafft nicht nur das Militär oder was anstelle eines Staatssekretariats für Sicherheut erorderlich ist.

Das als Teil des VBS vorgsschlagene Staatssekretariat ist so unnötig. Sinnvoll wäre ein Staatssekreatriat für Sicherheitspolitik, das dem Bundesrat direkt unterstellt sein müsste und sich mit der gesamten Breite und Tiefe von Risiken und Bedrohungen befasst.

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St. Galler Kommentar, 4. Auflage (2023)

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Aktuelle Auflage 2023 erschienen..

Der «St. Galler Kommentar» ist eine etablierte Kommentierung zur geltenden schweizerischen Bundesverfassung. Er hat in Wissenschaft und Praxis grosse Verbreitung und Anerkennung gefunden. Im Sommer 2023 ist die 4. Auflage erschienen.

Darin finden sich Beiträge von Markus H.F. Mohler und Reto Müller zu

- Art. 57 BV «Sicherheit» (Neukommentierung)
- Art. 107 BV «Waffen und Kriegsmaterial» (Neukommentierung)

von Reto Müller und Hansjörg Meyer zu

- Art. 58 BV «Armee» (Überarbeitung)
- Art. 59 BV «Militär- und Ersatzdienst» (Neukommentierung)
- Art. 60 BV «Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee» (Überarbeitung)

von Reto Müller und Rainer J. Schweizer zu

- Art. 52 BV «Verfassungsmässige Ordnung» (Überarbeitung)

von Reto Müller zu

- Art. 195 BV «Inkrafttreten» (Überarbeitung)
- den «Vorbemerkungen zu Art. 196-197 BV» (Überarbeitung)
- Art. 196 BV «Übergangsbestimmungen» (Überarbeitung)
- den «Schlussbestimmungen zur BV» (Überarbeitung)

Innerhalb der «Sicherheitsverfassung» zeigt sich die hohe Bedeutung und Brisanz der bundesstaatlichen Kompetenzordnung. Die geltende Ordnung stösst verschiedentlich an ihre Grenzen. Gleichwohl ist seit der Bearbeitung des «Postulats Malama» keinerlei Reformbestrebung mehr festzustellen, welche auch die Verfassungsebene einschliessen würde. Vielmehr wird versucht, die Dinge auf dem Wege der Gesetzgebung hinzubiegen und dabei Grenzen zu verschieben.

Im Bereich der Armee liegt ein besonderer Fokus auf der Beschaffung von Rüstungsgütern, des Rechtsrahmens für Einsätze im Inneren sowie auf dem Erhalt der Einsatzfähigkeit der Armee. Bei der Militärdienstpflicht werden Zusammenhänge und Fragen zur Wehrgerechtigkeit besonders hervorgehoben.

Beim Verfassungsartikel über das Kriegsmaterial wird ein kritischer Blick auf die Entwicklung bis und mit Sommer 2022 gelegt. Lieder war es aufgrund des vorgegebenen Arbeitsplans nicht möglich, die laufenden Diskussionen bis zum Schluss zu berücksichtigen.

Bei den Bestimmungen zum Inkrafttreten und den Übergangsbestimmungen ging es vor allem darum, die jüngere Literatur und Rechtsprechung nachzutragen. Inhaltliche Ergänzungen betreffen den Vertrauensschutz.

Zur Verständlichkeit und Krisentauglichkeit der Bundesverfassung

Gestützt auf Beobachtungen zu Verfassungsfragen während der Pandemiebekämpfung ergaben sich Fragen, wie weit die Bundesverfassung nicht nur für das Publikum, sondern selbst für Rechtswissenschafter verständlich ist. Die Frage richtet sich auf den normativen Informationsgehalt verschiedener Bestimmungen, auch von Grundrechtsgarantien und deren Grenzen.

Mit Blick auf die Pandemiebekämfung im Sinne einer Krisenlage stellt sich darüberhinaus nach dem Beginn des Aggressionskrieges Russlands gegen die Ukraine auch die Frage, ob die derzeitige "Friedensverfassung" krisen-, ja notstandstauglich sei oder ob sie mit Bestimmungen für einen Staatsnotstand ergänzt werden sollte.

Der entstandene Beitrag von Markus H.F. Mohler war als "Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung" in der 4. Auflage des St. Galler Kommentars zur Bundesverfassung gedacht. Statt dessen ist er im Jusletter publiziert worden.

CAS Innere Sicherheit @ ZHAW

Die dritte Ausgabe des CAS Innere Sicherheit der ZHAW (School of Management and Law) startet im Februar 2024.

Das erste Modul über die Grundlagen des Rechts der Inneren Sicherheit umfasst

- das Spannungsverhältnis zwischen Freicheit und Sicherheit sowie den daraus resultierenden Abgrenzungsfragen,
- Terrorismus und Gewaltextremismus,
- Organisierte Kriminalität
- Cyber Crime
- Spionage
- (Non-)Proliferation

- Internationalen Trends.


Das zweite Modul befasst sich mit dem Organisationsrecht nationaler und internationaler Sicherheitsinstitutionen, namentlich

- der Polizei und der Grenzwache
- dem Nachrichtendienst
- der Armee und der Militärjustiz
- der Privatisierung von Sicherheitsaufgaben
- den internationalen Bezügen mit Frontex, Europol, Interpol und Eurojust

Das erste Modul wird mit einer schriftlichen Arbeit und das zweite Modul mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

Zum Kurs; Anmeldung bis spätestens 1. Februar 2024

Neutralität, UNO-Charta, Haager Konventionen

Derzeit werden heisse Diskussionen über die Neutralität in Politik und Gesellschaft geführt. Ausgelöst wurden diese durch den russischen militärischen Angriff auf die Ukraine, die wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland einerseits und die Haltung des Bundesrates bezüglich Wiederausfuhr von in der Schweiz gekauftem Kriegsmaterial andererseits. Gestützt auf die Neutralität weigert er sich, die vertraglichen Wiederausfuhrverbote (Deutschland: Fliegerabwehr-Munition, Dänemark: Schützenpanzer, Spanien: Artilleriegeschütze) aufzuheben. Oder in der Schweiz gelagerte, nicht gebrauchte Kampfpanzer direkt in die Ukraine auszuführen.

Was "Neutralität" bedeutet und was sie bezweckt, ist allerdings unklar resp. widersprüchlich. Dabei werden Neutralität "im Allgemeinen", Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik (auch vom Bundesrat in seinen Äusserungen) munter vermischt. Sie müssen aber auseinandergehalten werden.

Der "Neutralität im Allgemeinen" stimmt eine grosse Mehrheit zu (~90%). Geht es aber um den Zweck bzw. die Funktionen der "Neutralität" sieht es anders aus: die Neutralität gehöre zur "Identität" finden ~80%. Der Funktion "Konfliktvermeidung" stimmen nur noch 55% zu, dass sie militärisch glaubhaft geschützt werden kann, noch 48%. 55% sind für eine Annäherung an die NATO, 53% sind der Meinung, die Neutralität lasse es zu, dass die Schweiz die militärische Verteidigung zusammen mit der Nato plane. Einen NATO-Beitritt befürwortet aber nur ein Drittel. 38% sind der Meinung, unsere enge politische und wirtschaftliche Verflechtung mit anderen Staaten verunmögliche die Neutralität. Eine klare Mehrheit von 75% ist der Auffassung, die (wirtschaftlichen) Sanktionen gegenüber Russland seien mit der Neutralität vereinbar. 57% befürworten eine differenzielle Neutralitätspolitik der Schweiz, das heisst, sie soll politisch Stellung beziehen, aber militärisch neutral sein (Ergebnisse gem. Umfrage des CSS der ETH, publ. am 16.3.203 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-93735.html). 55% befürworten die Weitergabe von Kriegsmaterial aus Schweizer Produktion durch Drittstaaten an die Ukraine (Umfrage Sotomo i.A. der NZZaS, https://www.bernerzeitung.ch/mehrheit-befuerwortet-weitergabe-von-schweizer-kriegsmaterial-an-ukraine-615237106283).

Was bedeuten diese Umfrageergebnisse? Eine Kurzanalyse:

  • Je allgemeiner Neutralität angesehen wird, desto breiter die Zustimmung ("im Allgemeinen", "Identität")
  • Je konkreter nach dem Zweck, der Funktion gefragt wird, desto schwächer wird die Zustimmung
  • Je näher die Frage bezüglich Sicherheit ("Konfliktvermeidung") bzw. Verteidigung der Schweiz aufgeworfen wird, desto widersprüchlicher werden die Antworten (Verteidigung mit der NATO planen, aber kein Beitritt). Das ist egoistisch: bei einem militärischen Angriff auf die Schweiz erwartet man die Unterstützung durch die NATO, wie geübt, ist aber zur entsprechenden Gegenleistung nicht bereit.
  • Hinsichtlich Neutralität in Bezug auf den Aggressionskrieg Russlands gegen die Ukraine wird zwischen wirtschaftlichen und militärischen Sanktionen ([Wieder-]Ausfuhr von Kriegsmaterial an die Ukraine) unterschieden, obwohl dieser Unterschied neutralitätsrechtlich nicht besteht: Art. 41/42 UNO-Charta. Die militärischen Sanktionen sind die Verschärfung, wenn die wirtschaftlichen nichts oder nicht hinreichend genützt haben. Das entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Mit anderen Worten: die Neutralität ist vom Mythos zur Ersatzreligion geworden ("im Allgemeinen", "Identität"), man glaubt an sie. Einen Glauben aufzugeben, fällt schwer, selbst wenn man weiss, dass es ein Aberglaube ist ("Konfliktvermeidung", Verteidigung). Der Glaube an die "bewaffnete Neutralität" ist ohnehin ein Irrglaube, denn die Schweizer Armee ist nicht fähig, den Verteidigungsauftrag der Bundesverfassung zu erfüllen, auf Jahrzehnte hinaus nicht. Wir sind restlos von der Bereitschaft der NATO-Länder abhängig, ohne zur geringsten Gegenleistung bereit zu sein (z.B. Angleichung an die NATO-Vorgaben betr. Verteidigungsausgaben qua BIP).

Konkret auf die Fragen der Neutralität und der Kriegsmaterialausfuhr bezogen folgen zwei unterschiedliche Darstellungen als Anhänge.

Notrechtliche Übernahmen der Credit Suisse

Mit verfassungsunmittelbaren Massnahmen hat der Bundesrat am 19. März 2023 die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ermöglicht (→ Informaitonen des Bundesrats). Dabei stützt sich der Bundesrat auf eine sehr weite Interpretation seiner Organkompetenzen für die ausserordentliche Lage. Im Grunde wird damit die heikle Praxis bestätigt, welche im Jahr 2008 - damals zur Rettung der UBS - gelockert worden war.

Die Rettung der Credit Suisse wurde an einem Webinar von Weblaw diskutiert.

Besondere rechtliche Instrumente, Dr. Reto Müller
Die rechtliche Bedeutung der Nichtgenehmigung der dringlichren Verpflichtungskredite durch das Parlament, Prof. Dr. Andreas Stöckli
Zusammenschlusskontrolle - Gläubigerschutz schlägt Wettbewerbsrecht, Mario Strebel, lic.iur., CORE Attorneys
Die Investitionskontrolle bei Übernahmen systemrelevanter Banken, Dr. Anne Mirjam Schneuwly

Ups they did it again (World of Businesslaw)

Der Schock nach der UBS-Rettung im Jahr 2008 sass tief. Besondere Regulierungen für systemrelevante Banken sollten ein ähnliches Fiasko künftig verhindern. Im Fall der Credit Suisse griff der Bundesrat im März 2023 gleichwohl wieder verfassungsunmittelbar ein. Der Bund übernahm vorerst immense Risiken und die Probleme der Bank wurden mit staatlicher Hilfe «wegfusioniert». Die Ereignisse hinterlassen einen schalen Nachgeschmack. Scheitert der demokratische Rechtsstaat an der Bankenregulierung?

Zum Sonderstatusrechtsverhältnis

Zum Sonderrechtsverhältnis im Untersuchungsgefängnis

Im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel hat sich eine Migrantin, die sich für die Ausschaffung nach Frankreich in ausländerrechtlichem Freiheitsnetzug befand, im Juni 2018 aufgehängt. Nach ihrer Einlieferung in das Universitätsspital ist sie zwei Tage später verstorben. Der Ablauf der Geschehnisse von der kurzfristigen Festnahme im Kanton Bern bis zum Vorfall in Basel ist in einer Trilogie des Online-Organs "Republik" geschildert (https://www.republik.ch/2023/03/27/tod-im-waaghof). Die damals diensthabenden Angestellten der Gefägnisverwaltung wurden von der Staatrsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Das Strafgericht hat diese freigesprochen. Das Urteil bzw. dessen Begründung ist bisher nicht publiziert, der Fall nun aber am Appellationsgericht höngig. Deses Urteil steht derzeit (April 2023) noch aus.

Das Basler Online-Magazin "bajour" stellte mir die Frage, ob denn dieser Freispruch rechtens sei. Der Freispruch hat in der Öffentlichkeit viel Staub aufgewirbelt, sodass ich ein Interview nicht einfach ablehnen konnte und wollte. Da ich jedoch weder die Akten noch die Urteilsbegründungegründung kannnte und kenne und vermeiden muss, ein zweitinstanzliches Urteil quasi vorwegzunehmen, konnte ich die gestellten Fragen nur abstrakt beantworten. Das Interview folgt hier.


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Gedanken zur Schengen/Dublin-Rechtsübernahme

Der Schengen/Dublin-Besitzstand ist zu einer überkomplexen Rechtsdomäne geworden. Die Übernahme der Verodnungen, welche dem parlamentarischen Genehmigungsrozess (und gegebenenfalls dem Referrendum) unterliegen, wirft Fragen auf. Wiewohl die jeweiligen Botschaften sich durch ein Höchstmass an Bemühen um Verständlichkeit der jeweils neuen Rechtstexte (Weiterentwicklungen) und der Zusammenhänge mit anderen Erlassen auszeichnen, fragt sich, ob den parlamentarischen Gremien in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit die Einsicht in die Konsequenzen gelingen kann. Verschärft wird diese Frage durch die oft verkürzten Parlaments-Debatten (Fraktionsdebatte oder verkürzte Fraktionsdebatte, IIIa und IIIb). Und erschwert wird das nötige Verstehen dadurch, dass der Bundesrat seinerzeit auf die Einrichtiûng einer "blauen SR"vverzichtet hat. Damit wird das Kennen des bisher geltenden Rechts zu einem (unnötigen) Hürdenlauf. Im Ergebnis führt dies zu einem weiten Auseinaderklaffen des Rechtsschutzes in Theorie und Praxis.Dies wird zu einem grossen Teil auch Leute betreffen, die weder Migranten noch Asylsuchende sind.

Darüber hinaus stellt sich aber die sehr grundsätzliche Frage, ob der Schengen/Dublin acquis communitaire (Besitzstand) sein zur Kompensation des freien Personenverkehrs innerhalb der EU anvisiertes Ziel der Bekämpfung der illegalen Migration bei gleichzeitiger Gewährung des Asylrechts oder der humanitären Aufnahme erreichen kann. Oder handelt es sich um ein "Medikament", dessen unerwünschte Nebenwirkungen stärker ins Gewicht fallen als die Bekämpfung des Übels? Ein Blick in die Geschichte und Geografie scheint deutlich zu machen, dass diese Strategie des "Filterns" grosser Zahlen von Migranten an den EU-Aussengrenzen nicht gelingen kann. Es bedarf der Bemühungen, die v.a. die wirtschaftlichen Ungleichgewichte als Motivation der Migration Richtung Europa mindern.

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Schengen-Dublin, rechtsstaatliche Herausforderung in der Schweiz

Am 6. November 2020 fand im Rahem der Reihe "Recht aktuell" der Juristischen Fakultät die vorerst letzte Tagung zum Thema "Schengen in der Praxis – Die neuesten Rechtsentwicklungen in der EU und in der Schweiz unter der Leitung von Prof. Dr. iur. Stephan Breitenmoser und in Kooperation mit dem Bundesam für Justiz, em Bundesamt für Polizei, dem Staatssekretariat für Migration sowie dem UNHCR statt. Im Tagungband mit dem Titel "Schengen und Dublin in der Praxis, in der EU, in der Schweiz und in einzelnen europäischen Staaten mit einem Blick auf 70 Jahre Flüchtlingskonvention" (Hrsg. Stephan Breitenmoder/Peter Übersax/Peter Hilpold) befasst sich ein Beitrag von Markus Mohler mit den jüngsten Weiterentwicklungen und den damit verbundenen rechtsstaatlichen Herausforderungen in der Schweiz.

Das gesamte Konstrukt wird mit dem durch die Interoperabilität ausgelösten Paradigmenwechsel überkomplex und damit - zumindest für Betroffene - kaum mehr verständlich. An die staatlichen Akteure bis zu den einzelnen Polizei- und Grenzsicherheitsangehörigen stellt es höchste Anforderungen, wenn die Kriterien der Rechstaatlichkeit beachtet, nicht überschritten werden sollen.

La Nuit du Droit 2022

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Aufzeichnung jetzt Online

La Nuit du Droit vom 4. Oktober 2022 am Conseil Constitutionnel in Paris. Thema: Ukraine-Krieg. Nach einer Einleitung durch Präsident Selenskjy diskutieren Karim Khan (ICC), Andriy Kostin (Generalstaatsanwalt der Ukraine) und Colonel François Heulard (Direktor des Institut de recherche criminelle de la Gendarmerie national). Am Schluss folgt die Einspielung einer Aufzeichnung mit Robert Badintere. Pianistein Khatia Buniatishvili äussert ihre Erfahrungen aus dem russischen Überfall auf Georgien 2008. Den Rahmen steckt Laurent Fabius (Vorsitzender CC) ab.

Interessant erscheint die Diskussion darüber, ob Kriegsverbrechen später allenfalls parallel beurteilt werden könnten: Durch den ICC und / oder durch ein Sondertribunal (das Stichwort «Nürnberg» brachte Selenskyj gleich zu Beginn). Vielleicht wird sich Völkerstrafrecht in der Aufarbeitung dieses Krieges weiterentwickeln. Weder Russland noch die Ukraine haben das Römer Statut ratifiziert. Die Ukraine sammelt bereits fleissig Beweise für Kriegsverbrechen.

Anti-Terror-Operationen

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Soeben erschienen...

Das Fallrecht des EGMR zum Grundrecht auf Leben hat sich mit der Beurteilung einer Anti-Terror-Operation auf Gibraltar zu entwickeln begonnen. Ein jüngeres Urteil betrifft die Geiselbefreiung in Beslan. Aus der Rechtsprechung folgen sowohl Verbote als auch Verpichtungen für die  Sicherheitskräfte. Bei der Abwehr terroristischer Gefährdungen kann ein Dilemma zwischen der Picht zur Rettung von Opfern und dem Verbot der Tötung von Tätern bestehen.


Das vorliegende Werk setzt sich vertieft mit den drei Teilgehalten von Art. 2 EMRK auseinander: Der positiven, der negativen und der prozeduralen Verpichtung. Gestützt darauf werden die Rechtsgrundlagen für polizeiliche Operationen und für den Einsatz von potenziell tödlichen Zwangsmitteln untersucht. Mit der Unterscheidung zwischen einer prä-operationellen, einer operationellen und einer post-operationellen Phase können bestehende Verpichtungen der Staaten eingeordnet werden. Staatliche Verpichtungen bestehen sowohl bereits weit vorgelagert als auch im Nachgang zu eigentlichen Operationen.


Die Rechtsprechung zum Einsatz potenziell tödlicher Gewalt bildet heute einen engmaschigen, praxisrelevanten Standard für die Europaratsstaaten. Das vorliegende Werk soll zu weiteren juristischen Beiträgen und Diskussionen anregen.

Videointerview

(auf das Bild klicken)

Philip Hanke, Verlagsleiter Weblaw, frägt die Autoschaft

- wie es zum Werk gekommen ist,

- welche Urteile untersucht worden sind,

- welches die Relevanz und der Handlungsbedarf für die Schweiz sind,

- warum zwischen prä-operationellen, operationellen und post-operationellen Pflichten unterschieden wird.

Buchseite und Bestellmöglichkeit

Auf der Buchseite bei Weblaw finden sich weitere Informationen und eine Download- repektive Bestellmöglichkeit.

Sicherheitspolitik - ein irritierendes Interview

In der neuen militärwissenschaftlichen und sicherheitspolitischen Zeitschrift stratos, die von der Armeespitze verantwortet wird (Link Publikation STRATOS; Link STRATOS allgemein), Heft 1/21, ist ein Gespräch mit Frau Botschafterin Pärvi Pulli und ihrem Stellvertreter, Herrn Patrick Gansner, die für die Erarbeitung der Grundagen zur Gestaltung der Sicherheitspolitik verantwortlich zeichnen, zu finden, das zumindest irritiert.

Eine Replik findet sich im Anhang zu diesem Hinweis.

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Entwurf sicherheitspolitischer Bericht 2021

Im April 2021 ist vom VBS der Entwurf zum sicherheitspolitische Bericht 2021 (E Sipol B 2021) in die Vernehmlassung geschickt worden.

Dieser Entwurf ist in den Medien mehrfach auf deutliche Kritik gestossen. Prof. Rainer J. Schweizer und Dr. Markus Mohler haben ihn einer Analyse aus juristischer und politologischer Sicht unterworfen. Vielfältige Bedrohungen werden teilweise realistisch dargestellt, dann aber in der Einschätzung auf ein Mass heruntergetrimmt, dem mit den vorhandenen Strukturen und Mitteln gut begegnet werden könne. Das erscheint als wirklichkeitsfremd.

Tiefer liegende Problematiken wie bspw. geopolitische und -strategische Veränderungen oder solche, die für die faktenbezogene freie Meinungsbildung in der Demokratie überlebenswichtig sind, werden ausgeblendet.

Den Entwurf des E Sipol B 21021 und diese Vernehmlassung können durch Anklicken der nachfolgenden Links geöffnet werden.

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Kritik am Anti-Terrorismus-Gesetz

(von Markus Mohler)

In einem Artikel in der Basler Zeitun von 31. Mai/1. Juni 2021 wird das PMT-Gesetz, über das am 13. Juni abgestimmt wird, als ebenso verfassungs- und EMRK-widrig wie nutzlos kritisiert. Mit diesen Massnahmen kann ein wirklich entschlossener, terroristisch motivierteer Gewalttäter an einem Anschlag nicht gehindert werden.

PMT-Gesetz - Verfahrensfragen und Zweckerreichung

(von Markus Mohler)

Im dritten und letzten beitrag zum PMT-Gesetz bzw. zur Teilrevision des BWIS wird zunächst nachgewiesen, dass zu den auf in Art. 23f Abs. 1 Bst. a - c BWIS genannten Msssnahmen, die von den Kantonen zu ergreifen sind, bei genauerBetrachtung  aus unterschiedlichen Gründen keine Subsidiarität besteht, bestehen kann. Es wird ferner gezeigt, dass das Kriterium zur Annahme einer Gefährlichkeit (Anhaltspunkte) rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt und in Bezug auf die Einschränkung auf eine Liegenschaft vergleichbaren Regelungen für präventive Haft (Fortsetzungsgefahr, Verwahrung) in keiner Weise entspricht. Die Verschränkung von verwaltunsgrechtlichen Massnahmen mit einem Straftatbastand für genau das gleiche Verhalten wirft besondere Fragen auf (materiell-strafrechtliches Legalitätsprinzip, Art. 1 StGB. Art. 7 EMRK), in Verbindung mit den integrativen Massnahmen (Art. 23f Abs. 1 Bst. a BWIS, Ausländergesetz) auch, ob es sich um Feindstrafrecht handeln könnte.

Verfahrensrechtlich herrscht ein Durcheinander, wobei wesentliche Regelungen (so betr. rechtliches Gehör vor der Etikettierung als terroristischer Gefährder und gleichzeitiger Verfügung einer Massnahme) fehlen.

Schliesslich wird dargetan, dass die Massnahmen nicht dazu taugen, eine tatsächlilch terroristisch motvierte Person an einer Gewaltstraftat zu hindern, womit das Gesetz seinen Zweck nicht erreicht. Übersehen wurde offenbar auch das bereits existierende rechtliche Abwehrdispositiv gegen Straftaten mit einem terroristischen Hintgergrund.

PMT-Gesetz weder verfassungs- noch EMRK-konform

(von Markus Mohler)

Als zweiter Beitrag zu dem mit dem Tittel Dem PMT-Gesetz fehlt die Verfassungsgrundlage wird in diesem Aufsatz die Frage untersucht, ob wesentlichen Bestimmungen im geänderten BWIS verfasssungs- und EMRK-konform seien. Dabei stellt sich heraus, dass die Umschreibung von "terroristische Aktivität" als Kriterium für die Benennung einer Person als "terroristischer Gefährder" die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot weder von der BV noch von der EMRK her erfüllt. Die Einschränkung auf eine Liegenschaft als Freiheitsentzug kann mit der ungenauen Definition und der nicht belastbaren Methode der Einschätzung einer Gefahr mit Art. 5 Abs. 1 lit. b oder c EMRK nicht in Einklang gebracht werden. Zudem wird durch diese Unbestimmtheit auch das Störerprinzip, mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.

In einem folgenden letzten Artikel zum Thema PMT-Gesetz werden Verfahrensfragen und die Frage der Zweckerreichung - Verhindern einer terroristischen Gewaltstraftat - erörtert.


Entscheiden Gewalt androhende Extreme über die Versammlungsfreiheit?

(von Markus Mohler)

Im Urteil BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 wurde das Verbot einer rechtmässigen Veranstaltung in einem privaten Raum zufolge Gewaltandrohung durch extreme Kreise in den sozialen Medien als rechtmässig beurteilt. Das Gericht anerkannte, dass von der privaten Veranstaltung keinerlei Gefahr ausgegangen sei, doch seien die Verantalter als Zweckveranlasser bzw. Zustandstörer (ohne diese beiden Rechtsfiguren auseinanderzuhalten) ursächlich für die absehbare Störung der öffentlichen Sicherheit, ohne dafür eine Veranwortung zu tragen.

Der Stadrat von Zürich hat im September 2020 ein Gesuch des Vereisn "Marsch fürs Làbe" für eine Kundgebung am 18. September 2021, also auf rund ein jahr hinaus, abgelehnt, da gewalttätige Ausschreitungen von Gegnern zu befürchten seien, die Polizei zu wenig Kräftte habe, um die Sicherheit zu gewährleisten, und auch selber Opfer von Gewalt derselben Kreise werden könne. Dabei bezog sich der Stadtrat von Zürich u.a. auf das besprochene Bundesgerichtsurteil.

Der Schutz fundamentaler Grundrechte (Art. 35 BV) wird mit der Ausblendung des rechtsstaatlichen Gewaltmonopols und des Störerprinzips als Teil des Verhältnismässigkeitspeinzips in beklemmender Weise missachtet.

In diesem Beitrag werden die beiden Entscheide in allen Einzelheiten besprochen.

Erschienen ist der Beitrag in Sicherheit & Recht 1/2021, 12 ff.

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Dem PMT-Gesetz fehlt die Verfassungsgrundlage

(von Markus Mohler)

Am 25. September 2020 hat das Eidg. Parlamant das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zu Bekämpfung von Terrorismus angenommen. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. Am 13. Juni 2021 wird darüber abgestimmt.

In diesen Beitrag wird dargetan, dass die Argumente des Bundesrates, wonach dem Bund die Kompetenz zum Erlass dieses Gesetzes zukomme, in Bezug auf das u. a. geänderte Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneen Sicherheit der Schweiz (BWIS) nicht stichhaltig sind. Es handelt sich um einen eigentlichen Einbruch in die Polizeihoheit der Kantone.

Dazu trägt bei, dass schon der Ausdruck "terroristsisch" von seiner Umschreibung her weder mit dem Verfassungsrecht noch der EMRK übereinstimmt.

Die materiell-rechtlichen Fragen werden in einem folgenden Beitrag erörtert.

Behördenbeurteilungen des Bundesanwalts in der FIFA-Affäre - Gründe für die aufsichtsrechtlichen Probleme

(von Markus Mohler)

Der Bundesanwalt traf wiederholt den Präsidenten der FIFA, Infantino,informell in Restaurants bzw. einem Hotel, wiewohl die FIFA in mehreren von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren als Anzeigestellerin Parteistellung hatte. Protokolle wurden entgegen der Strafprozessordnung nicht geführt, auch keine Aktennotizen erstellt. Nach dem Bekanntwerden dieser Fakten, eröffnete die Aufsichtsbehörde (AB-BA) nach Vorabklärungen ein Disziplinarverfahren den Bundesanwalt betreffend. An den Treffen nahmen auch weitere Angehörige der Bundesanwaltschaft teil. Besonders auffällig und unglaubwürdig war, dass sich niemand der Teilnehmer an den Inhalt des Gesprächs vom 16. Juni 2017 im Hotel Bellevue in Bern, in einem Saal vis-à-vis der Räume der qatarischen Botschaft, erinnern wollte und will. Der Bundesanwalt stemmte sich gegen das Disziplinarverfahren und sprach der AB-BA die Kompetenz dazu ab. Die Befunde des Disziplinarverfahrens wurden vom Bundesverwaltungsgericht ebenso wie in einem separaten Inspektionsbericht der Geschäftsprüfungskommissionen der Eidg. Räte im Juni 2020 bestätigt.

Die aufsichtsrechtlichen Ungereimtheiten haben ihre Gründe u.a. in der missglückten Gesetzgebung (Strafbehördenorganisationsgesetz) und diese wiederum in einer Verkennung der Gewaltenteilungsanforderungen durch die dreifachen Kompetenzen der Bundeswanwaltschaft (wie auch der kantonalen staatsanwaltschaften).

Im beigefügten Text von Markus Mohler finden sich eine Darstellung des Ablaufs der aufsichtsrechtlichen Vorgänge und eine Analyse der grundlegenden Problematiken, die zu einem massiven Reputationsschaden hinsichtlich der rechtsstaatlichen Verhältnisse hierzulande geführt haben.

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GPK und Bundesgericht im Clinch nach Amtsgeheimnisverletzung

Die VK des Bundesgerichts hält weder seine eigenen Regelungen noch grundlegende Bestimmungen ein

(von Markus Mohler)

Die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes hat am 20. April 2020 einen Bericht über eine am Bundesstrafgericht durchgeführte Untersuchung über in den Medien dargestellte Vorfälle durchgeführt. In einem dem allgemeinen Teil angehängten zweiten Teil werden die befragten Richterinnen und Richter alle namentlich genannt und teilweise deutlich kritisiert bzw. es werden "Empfehlungen" für deren weitere (Nicht-mehr-)Verwendung abgegeben. Am Drastischsten gegenüber der Generalsekretärin. Der so publizierte Bericht wurde den Betroffenen  bloss zwei Stunden vor der Veröffentlchung kurz zur Stellungnahme gezeigt. Eine Mögilchkeit zur Stellungnahme haten sie nicht. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

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Die Schweizer Strafjustiz in der Krise

(von Markus Mohler)

Die Bundesanwaltschaft steht in der interessierten Öffentlichkeit seit mehreren Jahren unter Beobachtung. Auffällig waren die mehrfachen Zurückweisungen von Anklagen wegen Verletzung des Akkusationsprinzips, das Schweigen hinsichtlich mehrerer grosser und bekannter Wirtschaftsstraffälle mit Bezug zur Schweiz (Glencor, 1MDB, Petrobras/Odebrecht, Banca della Svizzera Italiana, Julius Bär), die Personalfluktuation unter den Staatsanwälten und schliesslich die (mindestens) drei Treffen des Bundesanwalts mit dem FIFA-Präsidenten Infantino im Zusammenhang mit fussballbezogenen Verfahren. Diese Treffen hätten geheim bleiben sollen, sie fanden in Restaurants statt und wurden nicht protokolliert, obwohl Infantino selber Parteivertreter als auch persönlich Interessierter war. Das waren schwerwiegende Verstösse gegen die StPO. Zuletzt kam es wegen der Befangenheit Laubers zu Einstellungen (Fall gegen vier Beschuldigte des deutschen Fussballbundes).

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Polizeiberuf und Polizeirecht im Rechtsstaat

Soeben erschienen:

Der Polizeiberuf fasziniert. Anders sind die unzähligen Kriminalromane und -filme nicht zu erklären. Doch was hinter der realen Polizeiarbeit steht, ist weitgehend unbekannt. Fast alles polizeiliche Verhalten, ob Handeln oder Nichthandeln, muss eine rechtliche Grundlage haben. Diese nennt man zusammengefasst auch Polizeirecht.

Doch was ist Polizeirecht? Es besteht aus einer Vielzahl von völkerrechtlichen Abkommen, den Verfassungen von Bund und Kantonen, mehreren Bundesgesetzen sowie den kantonalen Polizeigesetzen. Zusammengefasst bilden sie die Rechtsgrundlage dessen, was die Polizei muss, darf und nicht darf. Das alles in der täglichen Praxis richtig umzusetzen, stellt sehr hohe Anforderungen. Denn immer geht es auch um den Schutz von Grundrechten und die Beachtung der Rechtsstaatlichkeit. Und diese stehen im Zentrum der Darstellung.

Dieses Buch verschafft einen Überblick und zeigt Zusammenhänge auch für nicht juristisch ausgebildete Interessierte und Studierende auf.

Das Buch mit rund 240 Seiten (einschliesslich Verzeichnisse) kostet CHF 53.

Nach dem Vorwahlskandal gesetzeswidrige Wiederwahl

(von Markus Mohler)

Anlässlich des Wahlvorganges betr. Wiederwahl oder Nichtwiederwahl des Bundesanwalts wurde in Verletzung von Art. 130 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes das Abstimmungsgeheimnis missachtet.

Alle im Parlament und auf der Tribünbe konnte einsehen, ob die einzelnen Parlamentsmitglieder durch unveränderte Einlage des mit dem Namen des Bundesanwaltes vorgedruckten Namen Wahlzettels unverändert einlegten oder diesen strichen.

Zudem war die vorgängige Information insofern ungenügend, als nichts betr. allfälliger Stimmenthaltung mitgeteilt wurde. Wahlzettel, aus denen Stimmenthaltung hervorgeht (Art. 57 Abs. 4 Bst. c des Geschäftsreglementes des Nationalrats), zählen für die Bestimmung des absolute Mehrs. "Stimmenthaltung" durch Nichteinlegen oder Einlegen eines leeren Wahlzettels zählt jedoch nicht  (Art. 130 Abs. 3 ParlG).

Dadurch wurda das Ergebnis verfälscht.

Weiteres im Kurzkommentar von Markus Mohler

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Was geht hier vor? - Justizdrama statt Sommermärchen

(ein Beitrag von Markus Mohler; erstellt mit Mark Pieth)

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens betreffend Bundesanwalt Lauber durch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft hat zu Interventionen zweier Parlamentarier in den medien geführt, die aus rechtsstaatlicher und staatsrechtlicher Sicht mehrere heikle Fragen aufwerfen.

In einem Medien zur Verfügung gestellten Beitrag haben Prof. Dr.iur. Mark Pieth, Ordinarius für Strafrecht an der Uni Basel, und Markus Mohler das Vorgefallene zusamengefasst, analysiert und beurteilt.

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Was ist Technikrecht?

(von Reto Müller)

Die Querschnittsmaterie Technikrecht etabliert sich immer stärker als eigenständige Disziplin.

Der Beitrag setzt sich mit öffentlich- und privatrechtlichen Elementen staatlicher Technikregulierung auseinander. Der rechtliche Rahmen dient der Ermöglichung und Verbreitung von Technik als Motor des Fortschritts, setzt basierend auf Grundsatz- oder Wertentscheidungen aber auch Leitplanken.

Forschungsfreiheit und Innovationsförderung bilden zentrale Schnittstellen zwischen Recht und Technik. Das Recht kann und soll der Eigengesetzlichkeit und Dynamik von Technik Rechnung tragen.

Eine allgemeine Schranke bildet die Pflicht zur Gefahrenabwehr.

Änderung Bundesgerichtsgesetz: Erschwerung des Zugangs zum Bundesgericht

(von Markus Mohler)

Der Bundesrat hat auf Wunsch des Bundesgerichts im Juni 2018 dem Parlament einen Vorschlag zur Änderungs des Bundesgerichtsgesetzes vorgelegt. Danach soll die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgeschafft und der Zugang zum Bundesgricht durch "Schikanen" erschwert werden. So sollen nur noch Fälle mit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und/oder wenn es sich um einen besonders bedeutungsvollen Fall handelt vorgelegt werden können. Diese Einschränkungen beträfen auch das Strafrecht: so könnten Verurteilunen bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug oder 5000 Franken Busse nicht mehr dem BGer vorlegelegt werden, wenn nicht eines der beiden Kriterien als erfüllt angesehen würde. Der Nationalrat hat die Streichung der sbsidiären Verfassungsbeschwerde abgelehnt, den Rest genehmigt. Nun kommt die vorlage in den Ständerat.

In einem Beitrag in der NZZ vom 16. Juli 2019 wird die Vorlage als Abbau an der Rechtsstaatlichkeit kritisiert.

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Öffentliche Sicherheit in föderalistischen Systemen

http://www.forumfed.org

(von Markus Mohler)

Die Schweiz ist Mitglied im Forum of Federations, eine gouvernementale internationale Organisation mit Sitz in Canada. Im Mai kam ein Buch mit dem Titel Public Security in Federal Policies heraus, in dem neun Länderberichte (Brasilien, Canada, Deutschland, Indien, Mexico, Süd Afrika, Spanien, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika) über das jeweilige föderale System der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zusammengefasst sind. Ein Überblick zeigt, dass die Kriminalitätsbelastung in den einzelnen Ländern nicht nur durch die unterschiedlichen föderalen Architekturen gepägt ist, sondern auch ganz andere Faktoren eine wesentliche Rolle spielen. Dasselbe gilt auch für die Verfügbarkeit sowie die Einsatzarten und -methoden der Sicheerheitskräfte.

Den Länderbericht Schweiz verfassten Markus Mohler und Rainer J. Schweizer. Je ein Expl. des Buches ist in den Universittsbibliotheken von Basel und St. Gallen, der Juristischen Fakultät der Uni Basel, sowie den Bibliotheken des Bundesgerichts und des Parlaments vorhanden.



Zur Gerichtsverwertbarkeit von Dashcamaufnahmen im Strassenverkehr

Die obersten Gerichte der Kantone Schwyz und Zürich hatten über zwei nahezu identische Sachverhalte zu entscheiden: Rechtsüberholen auf einer Autobahn mit knappem Einschwenken vor dem überholten Fahrzeug, was von den überholten Lenkern mit Dashcams aufgenommen und das Ergebnis je der Polizei üergeben worden ist. Die beiden Urteile kommen zu gegenteiligen Schlüssen. Eine Analyse zeigt, dass der verfassungsrechtliche sachliche Schutzbereich nicht angesprochen worden ist, im Schwyzer Urteil auch nicht zutreffende Rechtsgrundlagen angewandt und in beiden Urteilen auch sonst unübliche Kriterien fpr die Verwertbarkeit der vorgelegten Videobeweise releviert worden sind.

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Innere Sicherheit: Staatliche Schutzpflichten

Bild: Pierre Sobol

(von Reto Müller)

Die Rechtsfragen nach einer «Privatisierung» von Sicherheit und die dafür zu berücksichtigenden Schranken werden meist allgemein und abstrakt diskutiert. Für die jüdischen Gemeinschaften in Basel, Bern und Zürich stellen sie sich konkret. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Staat verpflichtet ist, für privat erbrachte Sicherheitsdienstleistungen aufzukommen.

Die drei unabhängig voneinander verfassten Gutachten kommen unter Einbezug des übergeordneten Rechtsrahmens für alle drei Kantone zu ähnlichen Schlüssen: Gegenüber geschützten Minderheiten können besondere, im internationalen Recht begründete oder auf Grundrechten beruhende staatliche Schutzpflichten bestehen. Infolgedessen kann das Gemeinwesen im Einzelfall zur Übernahme der Kosten für Sicherheitsmassnahmen verpflichtet werden, die durch den Beizug privater Sicherheitsdienstleister entstehen.

Vollziehungsgesetzgebung zur StPO, Vorrang Bundesrecht und Gewaltentrennung

Vollziehungsgesetzgebung zur StPO, Vorrang Bundesrecht und Gewaltentrennung

(von Markus Mohler)

Mit einer Motion sollte der Regierungsrat des Kantons Bern verpflichtet werden, dafür das Nötige zu veranlassen, dass bei Medieninformationen von Staatsanwaltschaft und Polizei stets die Nationalität von Täter und Opfer genannt würden.

Der Regierungsrat gab zur Beantwortung dieses Begehrens ein Kurzgutachten in Auftrag. Dieses ist am 10. Dezember 2018 zusammen mit der entsprechenden Antwort der Regierung veröffentlicht worden.

Das Gutachten und gestützt darauf der Regierungsrat stellen fest, dass eine der Motion folgende Regelung aus mehreren juristischen und weiteren sachlichen Gründen nicht zulässig sei. In rechtstreuer Auslegung von Art. 74 StPO und unter Beachtung der Gewaltentteilung steht es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu, unter Beachtung verschiedener Kriterienim Einzelfall und im pflichtgemässenErmessen selber zu entscheiden, ob die Nationalität von Tatverdächtigen zu nennen sei oder nicht. Die Information über Opfer ist gesetzlich ohnehin besonders restriktiv geregelt.

Gutachten und Bericht des Regierungsrates sind angefügt.

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Bundesverfassung als oberstes Recht - nur wenn's passt

Zur Frage der Observation durch Sozialversicherungen

(von Markus Mohler)

Die vom Parlament verabschiedete Regelung der Observation von Versicherten durch Private bei einem ersten Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Versicherungseistungen ist höchst problematisch, rechtswidrig. Fahndungen oder Obserationen vor dem Einleiten eines Ermittlungsverfahrens gemäss Strafprozessordnung fallen in die alleinige Komptetenz der Kantone. Sie sind ausschliesslich Aufgabe der Polizei und dürfen nur von oberen Polizeikadern angeordnet werden. So aber könnte die Versicherung als Vertragspartner durch Privatdetektive in Grundrechte (pesönliche Freiheit, Privatsphähre) engreifen. Das widerspricht der Verfassung ebenso wie fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatilchkeit, einschliesslich dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol.

Die Verordnung dazu sieht vor, dass die angeheuerten Privatdetektive über eine Polizei- oder gleichwertige Ausbildung verfügen müssen. Eine solche kostet mind. etwa 250'000 Franken Das können sich private Firmen nicht leisten. Also würden sie Polizeiangehörige abwerben. Dies wäre - mit Verlaub - Unfug. Die Kantone kommen nicht für die teuren Ausbikldungskosten auf, damit sie danach von privaten Firmen kostenlos abgesaugt werden können. Die Kompensation eines Abganges bei einer Polizei dauert zudem - neben den erneuten Kosten für die Selektion - mindestens anderthalb bis zwei Jahre.

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Körperkameras bei der Polizei, Anforderungen an die Rechtsgrundlagen

Körperkameras bei der Polizei sind derzeit ein sehr aktuelles Thema. Sie bezwecken zweierlei: Eine Reduktion von Gewaltanwendungen und die Beweissicherung, sollte es dennoch zu Gewalt kommen. Grund- und datenschutzrechtliche Vorgaben stellen deutlliche Anforderungen an die Rechtsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit der Gerichtsverwertbarkeit von Aufnahmen. Auch Grundrechtskollisionen sind zu beachten.

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Föderalismus im Sicherheits- und Polizeirecht - Reform dringend!

(von Markus Mohler)


Im Sicherheits- und Polizeirecht ist der Föderalismus mannigfach unter Druck: Der Bund dehnt seine Kompetenzen entgegen der Verfassung zu Lasten der kantonalen Polizeihoheit immer mehr aus; nur wenige Kantone sind wirklich in der Lage, ihre Aufgaben just in der Bekämpfung unterschiedlicher Schwerstkriminalität wirkungsvoll zu erfüllen, und in Lagen mit geteilter Zuständigkeit – bspw. gleichzeitige Terrorattacken gegen verschiedenartige Ziele – besteht über die Führung keine Klarheit, was vermeidbare schlimme Folgen haben kann. Der Ressourcenmangel ist evident. Politische Äusserungen widersprechen oft der Wirklichkeit. Eine Grundsatzdiskussion über eine Reform des Föderalismus in diesem staatlichen Kernaufgabenbereich ist sachlich und zeitlich dringend.

Diskriminierende Personenkontrollen: Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Vorgaben - Rechtslage und Praxis

Diskriminierende Personenkontrollen war das Thema einer Polizeirechtsveranstaltung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) der Universität Bern. Der auch hier veröffentliche Aufsatz ist die überarbeitete und ergänzte Fassung des Einleitungsreferates. Erstmals publiziert wurde er im Jusletter vom 6. März 2017

"Rasse" und "Ethnie" werden sowohl in der juristischen wie auch in der sozialanthropolgischen Literatur als unbrauchbar bzw. unhaltbar bezeichnet. Trotzdem ist "Rasse" ein Anknüpfungskriterium bezüglich Diskriminierung in Art. 8 Abs. 2 BV. "Herkunft" in dieser Bestimmung meint "ethnische Herkunft". Dies führt in der Praxis zu schwierigen Situationen, wenn einerseits die illegale Einreise in die Schweiz  verboten und strafbar ist, "Schengen" jedoch systematische Grenzkontrollen verbietet und zur Vermeidung von Diskriminierung nicht auch auf äusserliche Merkmale von Personenabgestellt werden darf. Dabei machen Migranten afrikanischer Herkunft eine grosse Zahl aus. Rein objektive Kriterien vermögen für die Feststellung einer diskriminierenden Personenkontrolle nicht zu genügen, es bedarf auch einer entsprechenden (möglicherweise gar unbewussten) subjektiven Seite. Die bundesgerichtliche Praxis ist konstant und klar: es darf nicht ausschliesslich auf äusserliche Merkmale abgestelt werden.

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St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung (3. Aufl.)

 

Der «St. Galler Kommentar» stellt die umfassendste Kommentierung der geltenden schweizerischen Bundesverfassung dar. Er hat in Wissenschaft und Praxis grosse Verbreitung und Anerkennung gefunden und sich als Standardwerk etabliert.

Seit der zweiten Auflage im Jahre 2008 hat sich das Schweizer Verfassungsrecht in erstaunlich hoher Dynamik entwickelt. So sind in den letzten Jahren verschiedene Teilrevisionen der Bundesverfassung beschlossen worden.

Auch manifestieren sich die Auswirkungen früherer Reformprojekte erst allmählich in voller Konsequenz. Darüber hinaus haben zentrale Bestimmungen der Bundesverfassung unter dem Eindruck der Finanz- und Wirtschaftskrise eine neue Auslegung erfahren; zu denken ist etwa an das Notrecht. Immer deutlicher wird ein Spannungsfeld
zum internationalen Recht sichtbar.

Die dritte, vollständig überarbeitete Auflage trägt diesen Entwicklungen und Ergänzungen Rechnung. Im Rahmen einer kohärenten Gesamtdarstellung werden sämtliche  Bestimmungen der geltenden Bundesverfassung vertieft besprochen und Querbezüge  verdeutlicht. Dabei werden auch legislatorische Aspekte sowie internationalrechtliche Verflechtungen verstärkt einbezogen.

Darin finden sich Beiträge von Markus H.F. Mohler zu

 - den Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung (mit Rainer J. Schweizer; Neukommentierung)
 - Art. 57 BV "Innere Sicherheit" (mit Rainer J. Schweizer; Neukommentierung)
 - Art. 107 BV "Waffen und Kriegsmaterial" (Neukommentierung)

und von Reto Müller zu

 - Art. 52 BV "Verfassungsmässige Ordnung" (mit Rainer J. Schweizer; Abs. 2 als Neukommentierung)
 - Art. 58 BV "Armee" (mit Hansjörg Meyer; Neukommentierung)
 - Art. 195 BV "Inkrafttreten" (Neukommentierung)
 - den Vorbemerkungen zu Art. 196-197 BV (Neukommentierung)
 - Art. 196 BV "Übergangsbestimmungen" (Neukommentierung)
 - den Schlussbestimmungen zur BV (basierend auf dem Text von Dienter Biedermann; 2. Aufl.)

Das Werk ist im Oktober 2014 erschienen.

Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz

 

Vor nahezu zwanzig Jahren erschien die letzte Gesamtdarstellung des Polizeirechts in der Schweiz. In der Zwischenzeit hat sich das Polizeirecht grundlegend gewandelt. Nicht nur wurden seither in allen Kantonen Polizeigesetze erlassen oder novelliert, zugleich hat eine Vervielfachung der Rechtsquellen das Polizeirecht zu einem
komplexen Querschnittsrecht werden lassen.

Das neue Handbuch bietet einen Überblick über diese Gemengelagen und gibt Antwort auf alle wichtigen verfassungsrechtlichen und praktischen Fragen der polizeilichen Arbeit. Das Schwergewicht des Werkes liegt, nach einemÜberblick über die behandelten Themenblöcke, auf der Prägung des Polizeirechts durch die drei Funktionen der Grundrechte und auf den rechtsstaatlichen Anforderungen an Rechtssetzung und Rechtsanwendung in diesem
Rechtsgebiet. Weitere Kapitel sind den im Polizeiwesen prominenten Realakten, der Amts- und Rechtshilfe mit ihren mitunter grundrechtlich zweifelhaften Konstellationen und dem Datenschutz gewidmet.

Eingehend und kritisch werden auch die Übertragung polizeilicher Aufgaben an Armeetruppen und dieWahrnehmung von Sicherheitsaufgaben durch Private behandelt. Die praktische Erfahrung des Autors kommt in zahlreichen Beispielen zu rechtlichen Begriffen und Erfordernissen zum Ausdruck.

Neues

  • Verfassungswidrige Bundesgesetzgebung im Polizeibereich

    Die Revision des militärischen Polizeirechts führte zu einem Durcheinander, das für die Ausführung polizeilicher Aufgaben durch Armeeangehörige zu unklaren, teils widersprüchlichen Bestimmungen führte.

    Die im Entwurf zu einem BAZG-VG, als Ersatz des Zollgesesetzes, vorgesehenen Zuständigkeiten und Kompetenzen liessen ein neues Bundessicherheits- und Kriminalpolizeiamt entstehen. Die schon bisher verfassungswidrigen zur Polizeihoheit der Kantone gehörenden Befugnisse des BAZG würden noch stark ausgeweitet,

  • Die Sicherheitsverfassung von 1999

    Der in STRATOS erschienene Beitrag skizziert die Entwicklung der "nachgeführten" Sicherheitsverfassung nach und zeigt Handlungsbedarf auf.

  • Staatsrechtliche Stellung des Generals

    Die Bachelor-Arbeit von Valentin Streiff beschreibt die rechtliche Stellung des Generals in der Schweiz, zeigt Schnittstellen zur Exekutive auf und macht mögliche Lösungsvorschläge für potenzielle rechtliche Herausforderungen.

  • Neutralität und UNO-Charta

    Die derzeitige Diskussion um die Schweizer Neutralität im Rahmen der russischen Aggression gegen die Ukraine verläuft um die starre Haltung des Bundesrates, die Wiederausfuhr von in der Schweiz gekauften Kriegsmaterial durch Drittstaaten in die Ukraine zu verbieten, im Kreis.

    Die derzeit vom Bunndesrat praktizierte Neutralitätspolitik hat mit der UNO-Charta nichts zu tun und ist im Eregebenis gerade nicht neutral: sie bevorzugt der Aggressor Russland durch die Verstärkung ihrer Luftangriffe, weil die Lieferung von Fliegerabwehrmunition verweigert wird, und schwächt damit das Opferland Ukraine in seiner Verteidigung.